3.5 Dazu kommt folgendes: Seit dem Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 gelten Zahnärzte und Zahnärztinnen als universitäre Berufe (Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Für die selbständige Berufsausübung bedarf es seither einer Bewilligung nach Art. 34 MedBG. Diese Bewilligung ist von dem Kanton zu erteilen, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt werden soll. Die Voraussetzungen für die Bewilligung werden in Art. 36 MedBG abschliessend für die ganze Schweiz geregelt. Die Kantone können die Bewilligung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen einschränken oder mit Auflagen versehen (Art. 37 MedBG).