Seite 17 er diese Prüfung dann tatsächlich nicht bestand, hat er die lange Dauer insofern sehr wohl selber zu vertreten. Weil die Inkraftsetzung des GG unter diesen Umständen aber nicht als überfallartig bezeichnet werden kann, ist dem kantonalen Gesetzgeber weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Rückwirkungsverbots anzulasten. Denn hinsichtlich der dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2005 unter Aufsicht von B___ bewilligten operativen Ausbildung geht der Beschwerdeführer auch zu Unrecht von einer echten Rückwirkung aus.