vollzeitliche Erwerbstätigkeit in der Praxis B___ reduziert hätte]. Bei voller Erwerbstätigkeit konnte der Beschwerdeführer aber spätestens bei der Vorbereitung zur klinischen Grundfächerprüfung im Fach Pharmakologie nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass er die Ausbildung zum kant. appr. Zahnarzt noch vor der ersatzlosen Aufhebung des PrüfR’93 wird abschliessen können, zumal durch Art. 10 Abs. 1 PrüfR’93 von vornherein feststand, dass im Falle eines Nichtbestehens die einmal mögliche Wiederholungsprüfung nur einmal pro Jahr durchgeführt wird (Durchführung im Juni, Anmeldung bis Mitte Februar). Nachdem