Seit dem Vernehmlassungsverfahren blieb dem Beschwerdeführer somit eine Frist von rund anderthalb Jahren, um sich auf die absehbare Abschaffung der kantonalen Approbation einzustellen. Er konnte darauf verschieden reagieren: a) durch einen Abbruch seiner (erst) mit Bewilligung vom 14. November 2005 begonnenen nicht-universitären Ausbildung; b) durch einen Wechsel in die universitäre Zahnarztausbildung oder c) durch ein rascheres Absolvieren der nach Art. 6 PrüfR’93 noch nicht abgelegten klinischen Grundfächerprüfung und anschliessend der zahnärztlichen Schlussprüfung(en) [sowohl b und c hätten aber wohl bedingt, dass er seine damals noch