PrüfR’93 ausgingen und dies durch die erwähnten Publikationen im Amtsblatt auch für den Beschwerdeführer erkennbar war. Seit dem Vernehmlassungsverfahren blieb dem Beschwerdeführer somit eine Frist von rund anderthalb Jahren, um sich auf die absehbare Abschaffung der kantonalen Approbation einzustellen.