Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen erst kurz vor Ende 2007 die Grundfächerprüfung in Pharmakologie absolvierte, so musste er nicht nur im Falle eines Misslingens damit rechnen, dass er die Schlussprüfung, welche Prüfungen in sechs weiteren Prüfungsfächern umfasst, nicht mehr vor dem Inkrafttreten des GG wird absolvieren können. Als er dann die Prüfung in Pharmakologie im ersten Versuch tatsächlich nicht bestand, musste er aufgrund des am 24. September 2007 in zweiter Lesung vom Kantonsrat verabschiedeten Gesetzesentwurfs (vgl. ABl 2007, S. 934-940) damit rechnen, dass das PrüfR’93 in Kürze aufgehoben wird, blieb es doch unverändert bei Art. 70 lit.