von der ihn und seinen Auszubildenden betreffenden Änderung erfahren haben muss. Spätestens mit der 1. Lesung der GG-Revision im Kantonsrat am 25./26. Juni 2007 (vgl. ABl 2007, Gesetzestext S. 609-620) mussten die in Ausbildung stehenden Kandidaten und ihre Ausbildner zur Kenntnis nehmen, dass das Erlangen der angestrebten Approbation ernsthaft in Frage stand, sah doch der vom Regierungsrat gestützt auf die Vernehmlassung verabschiedete Gesetzesentwurf in Art. 70 lit. c unverändert und ohne Vorbehalt für angemeldete Kandidaten die ersatzlose Aufhebung des PrüfR’93 vor.