Wenn er danach durch seine Tätigkeit in der Praxis B___ dennoch seine Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt an die Hand genommen und auch während des Gesetzgebungsprozesses fortgesetzt hat, so tat er dies auf eigene Initiative bzw. Risiko und nicht aufgrund einer behördlichen Falschinformation. In der Folge hatte er mit der Einleitung und Publikation des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf des neuen GG (im ABl 2006, S. 467) - auch als niedergelassener Ausländer - bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Anlass, sich zu fragen, ob der Gesetzgeber an der ihm 2003 in Aussicht gestellten Aufhebung der kant. Approbation festhalten will und weil ja (vgl. Art.