I, Abs. 4). Im vorliegend strittigen Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer keine Beweismittel vor, welche Anlass zu Zweifel geben könnten, dass er nicht schon seit dem Jahre 2003 darüber informiert war, dass gesetzgeberisch die Abschaffung des kantonal approbierten Zahnarztes erwogen wird. Wenn er danach durch seine Tätigkeit in der Praxis B___ dennoch seine Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt an die Hand genommen und auch während des Gesetzgebungsprozesses fortgesetzt hat, so tat er dies auf eigene Initiative bzw. Risiko und nicht aufgrund einer behördlichen Falschinformation.