strengeren Anwesenheitspflichten habe er sich nicht in Zürich immatrikuliert, da er dann nicht hätte Vollzeit arbeiten und gleichzeitig studieren können). Eine damit übereinstimmende Aussage hat der Beschwerdeführer gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 auch vor dem Amt für Gesundheit gemacht (act. 10.42, Ziff. I, Abs. 4).