Das Bundesgericht hat beispielsweise keine unzumutbare Härte darin erblickt, dass die Dauer der Lehrerausbildung auch mit Wirkung für diejenigen, welche diese Ausbildung bereits begonnen haben, verlängert wurde. Für das Inkrafttreten eines Verbots von Spielautomaten betrachtet es eine Frist von 4 bzw. 3 Monaten als genügend, wogegen es als unzulässig betrachtet wurde, dass eine Lohnreduktion von 30% ohne Übergangsfrist in Kraft gesetzt wurde; das Bundesgericht hielt eine mindestens halbjährige Frist zur Anpassung an die stark veränderten Verhältnisse als angemessen (vgl. BGer in: Pra 86(1997), Nr. 1, E. 4.b a.E).