Seite 14 Besteht unter diesen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse am Vertrauensschutz, ist dieses abzuwägen gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass Gesetzesänderungen aufgrund des Legalitätsprinzips grundsätzlich ohne Verzug in Kraft gesetzt werden müssen, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Bundesgericht hat beispielsweise keine unzumutbare Härte darin erblickt, dass die Dauer der Lehrerausbildung auch mit Wirkung für diejenigen, welche diese Ausbildung bereits begonnen haben, verlängert wurde.