Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, alle Investitionen, die unter der Geltung einer bestimmten Rechtslage getätigt wurden, auch unter geänderter Rechtslage vollumfänglich amortisieren zu können (a.a.O., 2C_158/2012, E. 3.8). Neue Einschränkungen sollen aber nicht überfallartig erfolgen (BGE 118 Ib 241, E. 6c, S. 255).