Selbst in diesen Fällen hat allerdings die Rechtsprechung die jederzeitige Abänderbarkeit der gesetzlichen Regelung betont und das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt sowie namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen eine Inkraftsetzung ohne oder mit kurzen Übergangsregelungen nicht beanstandet. Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, alle Investitionen, die unter der Geltung einer bestimmten Rechtslage getätigt wurden, auch unter geänderter Rechtslage vollumfänglich amortisieren zu können (a.a.O., 2C_158/2012, E. 3.8).