Dies trifft etwa im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des Vertrauens auf Weitergeltung der (vom Staat) individuell verfügten oder vereinbarten Anstellungsbedingungen steht. Selbst in diesen Fällen hat allerdings die Rechtsprechung die jederzeitige Abänderbarkeit der gesetzlichen Regelung betont und das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt sowie namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen eine Inkraftsetzung ohne oder mit kurzen Übergangsregelungen nicht beanstandet.