3.1 Solche wohlerworbenen Rechte hat der Gesetzgeber nach Wortlaut, Materialien sowie Sinn und Zweck des Art. 67 in Verbindung mit Art. 69 lit. c GG nur, aber immerhin für Personen geschaffen, welche bis Ende 2007 die kantonale Approbation als Zahnarzt erlangt haben. Da dies für den Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht zutrifft, und eine ins Auge gefasste (oder bereits absolvierte) Ausbildung kein wohlerworbenes Recht darauf verschafft, den erlernten Beruf zu den ursprünglich geltenden Rahmenbedingungen ausüben zu können (BGE 130 I 26, E. 8.2.1), bleibt folgendes zu prüfen: