Seite 13 Daher muss eine geänderte gesetzliche Regelung auch jederzeit in Kraft gesetzt werden können. Die jederzeitige Abänderbarkeit würde ihres Sinnes entleert, wenn eine Gesetzesänderung zwar beschlossen, die geänderte Fassung aber nicht oder nur verzögert in Kraft gesetzt werden könnte (a.a.O., 2C_158/2012, E. 3.4). Nach dieser Rechtsprechung (E. 3.5) kann grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen.