Daraus ergibt sich das Verbot der Rückwirkung; jedermann soll darauf vertrauen können, dass er sich rechtskonform verhält, wenn er die Gesetze einhält, die im Zeitpunkt seines Verhaltens in Kraft sind (Urteil BGer vom 20. April 2012, 2C_158/2012, E. 3.3, auch zum Folgenden). Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Im Gegenteil - es steht der Anspruch auf Vertrauensschutz im Allgemeinen unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (BGE 122 II 113, E. 3b/cc).