2.4 Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) wurde im von den Stimmberechtigten angenommenen neuen GG durch die sofortige Aufhebung des PrüfR’93 bewusst auf eine gesetzliche Übergangsregelung für die bis Ende 2007 zur Ausbildung gemeldeten Kandidaten verzichtet. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls anderweitig ein Anspruch auf eine Übergangsfrist zusteht. Der Beschwerdeführer leitet einen solchen Anspruch vorab aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus dem Rückwirkungsverbot ab (Art. 9 BV).