67 GG einzig gilt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer sich weder aufgrund der altrechtlich bewilligten operativen Ausbildung noch aufgrund der bis Ende 2007 nur teilweise bestandenen Prüfungen auf einen durch Art. 67 geschützten Besitzstand berufen kann (von den in Art. 6 PrüfR’93 für das Erlangen der Approbation vorausgesetzten drei Prüfungsteilen hat der Beschwerdeführer bis Ende 2007 nur gerade die Vorprüfung und einen Teil der klinischen Grundfächerprüfung bestanden, da er beim ersten Versuch im Fach Pharmakologie durchgefallen ist).