Seite 12 selbst dann verfallen, wenn er eine solche vor Ende 2007 erlangt hätte. Dass er in diesen 4 ½ Jahren bei den Patientenbehandlungen durch B___ jeweils assistiert haben will, wäre mit dem Verbot nicht zu vereinbaren und könnte gegebenenfalls auch nichts ändern, denn ein blosses Assistieren stellt keine selbständige Berufsausübung im Sinne der kantonalen Approbation dar, für welche der Besitzstand nach Art. 67 GG einzig gilt.