Nach eigener Darstellung (Replik vom 12.5.2014, S. 6) hat der Beschwerdeführer seither keine zahnärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt, sondern er hat sich in der Praxis B___ auf das Personalmanagement und deren Organisation beschränkt. Da die Approbation nach Art. 35 Abs. 1 aGG VO aber ohnehin verfällt, wenn ein kantonal approbierter Zahnarzt seinen Beruf während mehr als drei Jahren nicht mehr ausübt, wäre die Approbation dem Beschwerdeführer aufgrund des am 10. Dezember 2009 verfügten Verbots inzwischen