_ ausgestellt wurde (act. 10.34). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde das durch B___ später erneut gestellte Gesuch um eine "Arbeitsbewilligung für einen Assistenzarzt" (recte: Ausbildungsbewilligung) nicht nur abgewiesen, sondern dem als Assistent beantragten A___ wurde unter Strafandrohung ab sofort jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt. Nach eigener Darstellung (Replik vom 12.5.2014, S. 6) hat der Beschwerdeführer seither keine zahnärztlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt, sondern er hat sich in der Praxis B___ auf das Personalmanagement und deren Organisation beschränkt.