Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer damit keinesfalls ein Recht zur selbständigen Berufsausübung eingeräumt wurde. Daher kann er sich für die bei B___ begonnene, aber unbestritten noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung nicht auf einen Besitzstand im Sinne von Art. 67 GG berufen. Dazu kommt, dass diese Ausbildungsbewilligung wegen des seinerzeitigen Verkaufs der Praxis in der Zwischenzeit ohnehin erloschen ist und mit Verfügung vom 24. August 2006 auf Dr. med. dent. D___ ausgestellt wurde (act.