2.3 Dass die Sanitätskommission mit Verfügung vom 14. November 2005 dem kantonal approbierten Zahnarzt B___ nach Art. 36 der (aufgehobenen) Verordnung zum alten GG (fortan aGG VO) die Bewilligung erteilt hat, den Beschwerdeführer in seiner zahnärztlichen Praxis unter seiner ständigen Aufsicht operativ auszubilden bzw. zu diesem Zweck an seinen Patienten arbeiten zu lassen, berechtigte den Praxis- bzw. Bewilligungsinhaber B___, den Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken anzustellen (Art. 31 Abs. 3 aGG VO). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer damit keinesfalls ein Recht zur selbständigen Berufsausübung eingeräumt wurde.