c an der sofortigen Aufhebung des Prüfungsreglements festgehalten und damit für bereits angemeldete Prüfungskandidaten auf eine Ausnahme- oder Übergangsregelung verzichtet. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Fehlen einer Übergangsregelung für angemeldete Kandidaten kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers erblicken will. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers Prüfungen für in Ausbildung befindliche Kandidaten längstens bis Ende 2007 abgenommen werden konnten. Vom Besitzstand nach Art.