Seite 11 könne mit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes aufgehoben werden, "sofern sich zu diesem Zeitpunkt niemand zur Prüfung angemeldet hat." In der Vernehmlassung (vgl. Beilage 9.1.4 zum Bericht und Antrag des RR vom 1. Mai 2007) wurde die Abschaffung des kant. appr. Zahnarztes teils begrüsst (SSO, S. 22) und teils bedauert (GZA, S. 12). In der Folge hat der Kantonsrat in Art. 69 lit. c an der sofortigen Aufhebung des Prüfungsreglements festgehalten und damit für bereits angemeldete Prüfungskandidaten auf eine Ausnahme- oder Übergangsregelung verzichtet.