In Art. 70 lit. c war wie dann im unverändert in Kraft getretenen Art. 69 lit. c GG die Aufhebung des Prüfungsreglements für kantonal approbierte Zahnärzte vorgesehen. In der Erläuterung wurde auf S. 34 (rechts) aber einschränkend festgehalten, dieses Prüfungsreglement