2.2 Dass unter die Besitzstandsregelung in Art. 67 GG nur die bis zum Inkrafttreten fertig ausgebildeten Inhaber einer kantonalen Approbation fallen, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut ("Wer nach bisherigem Recht befugt war, im Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Beruf oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben"), zum andern aber auch aus den bereits zitierten Materialien. Darin wird ausdrücklich von den 52 als kantonal approbierte Zahnärzte Tätigen ausgegangen und nicht von einer unbestimmten Zahl von noch in Ausbildung stehenden Kandidaten, welche die Prüfung nach diesem Datum allenfalls noch absolvieren könnten.