Mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsgesetzes werde deshalb dieser traditionelle Bildungsgang aufgegeben. Für die bestehenden Bewilligungen bzw. für die gegenwärtig 52 als kantonal approbierte Zahnärzte Tätigen gelte der Besitzstand (Art. 67 GG). Es folgt der Hinweis, dass ab dem 1. September 2007 das eidg. Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft trete und künftig die Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Berufsausübung der akademischen Fachpersonen im Bereich namentlich auch der Zahnmedizin regle.