2.1 Vorab ist - wie schon seitens der Vorinstanz geschehen - darauf hinzuweisen, dass mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen GG der Berufsstand des kantonal approbierten Zahnarztes abgeschafft wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 69 lit. c GG, denn demnach wurde das Prüfungsreglement für die kantonal approbierten Zahnärzte auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, und zwar ersatzlos, wie sich sinngemäss aus Art. 67 Abs. 1 GG sowie ausdrücklich aus den Materialien zum GG ergibt (gemäss Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 1. Mai 2007, S. 22, "entfällt" das Prüfungsreglement). Die