2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss unverändert den Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, nach den Bestimmungen des alten Gesundheitsgesetzes (aGG) die Möglichkeit zu erhalten, die begonnene Ausbildung abzuschliessen und als kantonal approbierter Zahnarzt zugelassen zu werden. Ferner hält er an seinem Standpunkt fest, dass er schon mit Bewilligung vom 14. November 2005 eine Berufsausbildungsbewilligung als Auszubildender erhalten habe, welche unter den Besitzstand nach Art. 67 Abs. 1 GG falle, und deshalb sei ihm die Berufsausübungbewilligung auch nach revidiertem Recht "wieder zu erlauben."