In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 (act. 5.2) sowie die damit bestätigte Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 25. Juli 2013 zukommen. Hingegen verzichtete er stillschweigend darauf, dem Gericht die Verfügung vom 19. Dezember 2009 einzureichen. Somit ist mangels eines Anfechtungsobjektes auf den Beschwerdeantrag 3 androhungsgemäss nicht einzutreten.