1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1, es sei der Entscheid vom 17. Januar 2014, und in Ziff. 3, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2009 aufzuheben. Weil die genannten Anfechtungsobjekte der Beschwerde nicht beilagen, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2014 aufgefordert, diese nachzureichen - verbunden mit der Androhung, dass widrigenfalls auf die insofern unvollständig erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 35 Abs. Abs. 1 Satz 2 VRPG). In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Rekursentscheid vom 17. Januar 2014 (act.