1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 31 lit. a VRPG zur Behandlung der gegen den verwaltungsintern letztinstanzlichen Rekursentscheid des Departements Gesundheit gerichteten Beschwerde zuständig ist. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten, jedoch mit folgender Einschränkung: