F. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs bestand der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 9 Erwägungen