E. Mit seiner Replik haben der Beschwerdeführer und mit Schreiben vom 28. Mai 2014 auch die Vorinstanz je stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Replik des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wurde den Parteien angezeigt, dass das Gericht erwägt, das Schreiben des Departements Gesundheit vom 6. Mai 2009 (act. 2.2) allenfalls als Verfügung zu qualifizieren. Auf die beiden Eingaben der Parteien, mit denen sie übereinstimmend den Charakter als Verfügung bestreiten, wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingetreten.