Ferner hält das Departement Gesundheit daran fest, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Vertrauensschutzes nicht gegeben seien, da insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Legalitätsprinzips und an der Durchsetzung der gesundheitspolizeilichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich schwerer zu gewichten seien. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.