Hinsichtlich des Vertrauensschutzes widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er auf S. 5 (zu Ziff. 4) vorbringe, er sei persönlich über die Abschaffung des Berufstitels des kantonal approbierten Zahnarztes informiert worden, und später behaupte (auf S. 11), dies treffe nicht zu. Dass der Beschwerdeführer jeglichen Zusammenhang der universitären Ausbildung in Bulgarien bestreitet, stehe dem Umstand entgegen, dass er die gefälschte Immatrikulationsbestätigung beschaffen und einreichen liess.