Seite 8 fachlich selbständige Tätigkeit benötige der Beschwerdeführer somit in jedem Fall eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfe, wer nach Art. 25 Abs. 2 GG unselbständig, das heisst unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübungsbewilligung berechtigten Gesundheitsfachperson tätig sei. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes widerspreche sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er auf S. 5 (zu Ziff.