Das Departement für Gesundheit hielt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass dieser zu keiner Zeit über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe, sondern lediglich befugt gewesen sei, im Rahmen seiner Ausbildung zahnärztliche bzw. operative Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht eines kantonal approbierten Zahnarztes vorzunehmen, wobei sich dafür erforderlichen Bewilligung an dessen Arbeitgeber gerichtet habe (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum aufgehobenen GG vom 8. Dez. 1986). Dass das MedBG in Art. 34 die Bewilligungspflicht von einer wirtschaftlichen Selbständigkeit abhängig mache,