Weil der erlittene Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könne (Arbeit und Lernzeit), überwiege das private Interesse an der Einhaltung des Vertrauensprinzips. Auf die weiteren Vorbringen (u.a. bezüglich Schadensbemessung), wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.