Daher sei die Dauer der Ausbildung nicht auf sein Verschulden zurück zu führen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht korrekt, dass er im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es die Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr geben werde. Durch sein Verhalten sei schliesslich klar erkennbar, dass er von der gesetzlichen Änderung nichts gewusst habe. Ansonsten hätte er sich frühzeitig dagegen gewehrt. Weil der erlittene Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könne (Arbeit und Lernzeit), überwiege das private Interesse an der Einhaltung des Vertrauensprinzips.