Ferner sei davon auszugehen, dass der Auszubildende die mündliche Abschlussprüfung spätestens beim zweiten Mal sowieso bestehe. Bezüglich des Vorwurfs, er habe seine Ausbildung nicht rechtzeitig abgeschlossen, führte er aus, er habe immer warten müssen, bis er an eine Prüfung zugelassen worden sei. So habe er sich immer ein halbes oder sogar ein ganzes Jahr im voraus zur Prüfung anmelden müssen, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt zu absolvieren. Daher sei die Dauer der Ausbildung nicht auf sein Verschulden zurück zu führen.