Auch habe er die universitäre Ausbildung in Bulgarien nicht im Hinblick auf die Tätigkeit in der Schweiz begonnen, da ihm bewusst gewesen sei, dass das Diplom in der Schweiz nicht anerkannt werde. Hinsichtlich der im Vertrauen getroffenen Dispositionen hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe viel Zeit zum Lernen investiert, und zwar vorab zu Lasten seiner väterlichen und ehelichen Pflichten, und diese Familienzeit könne er nun nicht mehr zurück erlangen. Richtig sei, dass ihm die Rückerstattung der Prüfungsgebühren in der Höhe von Fr. 2'250.-- angeboten worden sei, aber er habe dies abgelehnt, da er sich nie mit dieser Situation abgefunden habe.