Seite 7 mangels einer Übergangsregelung auch Personen treffen könnte, welche sich noch in Ausbildung befanden. Dass er vom Gesundheitsdepartement schon im Jahre 2003 über eine allfällige Abschaffung des kant. appr. Zahnarztes informiert worden sei, wird vom Beschwerdeführer bestritten. Auch habe er die universitäre Ausbildung in Bulgarien nicht im Hinblick auf die Tätigkeit in der Schweiz begonnen, da ihm bewusst gewesen sei, dass das Diplom in der Schweiz nicht anerkannt werde.