Zahnärzten im Kanton, denen Art. 67 Abs. 1 GG die weitere Tätigkeit als Zahnarzt erlaube, stelle auch der Abschluss der (begonnen) Ausbildung ein wohlerworbenes Recht dar. Dass er noch Anfang 2008 zur Prüfung aufgeboten wurde, habe er nicht als behördliches Fehlverhalten erkennen können, habe er doch als nicht stimmberechtigter Ausländer für die Volksabstimmung vom 25. November 2007 über das GG keine Unterlagen erhalten. Die Tatsache, dass er sich damals noch in Ausbildung befand, habe ihn zur Annahme berechtigt, dass ihn das zuständige Amt über die bevorstehende Gesetzesänderung hätte unterrichten müssen. Für ihn sei unter diesen Umständen nicht erkennbar gewesen, dass der kant.