Die Rückwirkung sei deshalb zwar eine unechte, greife aber in seinem Fall in ein wohlerworbenes Recht ein, weshalb diese unechte Rückwirkung dennoch unzulässig sei. Dabei geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er durch die Anmeldung zur Ausbildung zum kant. appr. Zahnarzt das Recht erworben habe, zahnärztliche Tätigkeiten unter Aufsicht auszuführen. Dieses Recht sei Teil seines Eigentums. Analog den kant. appr. Zahnärzten im Kanton, denen Art. 67 Abs. 1 GG die weitere Tätigkeit als Zahnarzt erlaube, stelle auch der Abschluss der (begonnen) Ausbildung ein wohlerworbenes Recht dar.