67 Abs. 1 GG berufen. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass ihm gestützt auf den Vertrauensgrundsatz wie folgt ein Anspruch zustehe: Hinsichtlich der ihm bewilligten operativen Ausbildung (unter Aufsicht) liege eine echte Rückwirkung vor. Diese bewirke eine stosssende Ungleichheit, weil bis auf ihn alle kant. approb. Zahnärzte ihre Ausbildung hätten beenden können. In Bezug auf das Erlangen des Titels "kant. appr. Zahnarzt" sei zwar von einem Dauersachverhalt auszugehen, da dafür eine mehrjährige Ausbildung notwendig sei. Die Rückwirkung sei deshalb zwar eine unechte, greife aber in seinem Fall in ein wohlerworbenes Recht ein, weshalb diese unechte Rückwirkung dennoch unzulässig sei.