Weil das Medizinalberufsgesetz nur die wirtschaftlich selbständige Ausübung eines Medizinalberufs regle, bleibe der Bereich der wirtschaftlich unselbständigen Ausübung der kantonalen Gesetzgebung überlassen. Gegen (s)eine unselbständige Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit sei daher nichts einzuwenden; eine gesetzliche Grundlage, ihm diese Tätigkeit zu verbieten, bestehe somit nicht. Weil er vor Einführung des GG befugt gewesen sei, zahnärztliche Tätigkeiten unter Aufsicht auszuführen, und er auch die Frist von 6 Monaten eingehalten habe, könne er sich auf Art. 67 Abs. 1 GG berufen.